Allgemeine Vermiet­bedingungen Mietwagen:

I. Fahrzeugbereitstellung

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
3. Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen.

II. Berechtigte Fahrer 

1. Das Fahrzeug, darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundes-republik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und die gesetzlich geforderte persönliche Eignung zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs nebst Ladung besitzt (z.B. Schulung, Gesundheitszustand). Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen ein-zuziehen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
4. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.

III. Fahrzeugnutzung

1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.
2. Der Transport von Gefahrstoffen und/oder von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.
3. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
4. Das Fahrzeug darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Sowohl die deutsche als auch die Rechtsordnung des jeweiligen Tatorts sind zu beachten.
5. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat.
6. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle der Vermietung von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
7. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. LKW-Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.
8. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist es in allen Teilen zu verschließen; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
9. Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um das vermietete Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.
In dem beigefügten Anhang zum Datenschutz bei vernetzten Fahrzeugen ist festgelegt, wie der Vermieter per-sönliche Daten des Mieters erfasst und verwendet, die infolge der Anmietung und Nutzung eines vernetzten Fahr-zeugs erfasst werden.

IV. Fahrzeugrückgabe

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt in vertragsgemäßem Zustand einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeug-dokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag bzw. wenn die Mietdauer nach Stunden bemessen ist, für jede weitere Stunde die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Bei Vereinbarung eines pauschalierten Mietpreises für ein Wochenende beträgt die vereinbarte Miete für jeden weiteren Tag die Hälfte dieser Wochenendpauschale. Die Geltendmachung weiter-gehenden Schadensersatzes ist dem Vermieter unbenommen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.
V. Mietpreis1. Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen Vereinbarung und ist bei Abholung fällig.
2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ auf umseitiger Vereinbarung betankt ist, werden die tatsächlichen Kosten der notwendigen Betankung zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von EUR 20 dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind..
3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 250,00 verlangen.

VI. Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden (Anzeigepflicht)

1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen und -zubehör sind dem Vermieter sofort zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
2. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
4. Im Falle oben genannter Schäden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.

VII. Panne / Reparatur

1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
3. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
4. Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer X dieser Mietbedingungen selbst haftet.

VIII. Versicherung

1. Der Vermieter unterhält Haftpflicht-Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindest-versicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang. Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
2. Es steht den Vertragsparteien frei, eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am Fahrzeug (die durch den Leitungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären), sowie eine Insassenunfallversicherung zu vereinbaren (= vertragliche Haftungsreduzierung). Die Selbstbeteiligungssätze für Haftungsreduzierung können ggf. gegen Aufpreis weiter reduziert oder vollständig ausgeschlossen werden, soweit eine solche Haftungsreduzierung / Haftungsausschluss nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen werden.

IX. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

X. Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem (mangelfreiem) Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die er nicht zu vertreten hat sowie insbesondere nicht für Kosten oder Schäden, deren Ursache eine mangelhafte Wartung durch den Vermieter war oder die von einer Herstellergarantie gedeckt sind. Der Mieter haftet im Übrigen während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden (einschließlich Zubehör), Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Für die im Rahmen der Haftungsreduzierung (Ziffer VIII. Absatz 2) durch eine Versicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.
3. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haar-wildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt dieser Teil seiner Haftung.
4. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverlust oder –schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Schaden oder der Verlust grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt weiterhin, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung ursächlich ist.
5. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen o.ä.. Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Buß- und Verwarngeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Ver-mieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen, es sei denn, dass der Mieter nachwei-sen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist.
6. Betriebsschäden (z.B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z.B. Verrutschen der Ladung) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schä-den haftet der Mieter stets unbeschränkt.
7. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
8. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder dessen Erfüllungs-gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

XI. Kündigung

1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietprei-ses bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weiter-vermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
3. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

XII. Datenschutz-Erklärung

1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Mieters (wie z.B. Name, Anschrift, Kommunikationsmedien und -nummern, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, etc.), unter Beachtung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind.
Der Vermieter nutzt die personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:(1) zur Erbringung der Mietwagenleistungen an den Mieter,(2) zum Zweck der Entscheidung, ob der Vermieter dem Mieter in Zukunft Mietwagenleistungen anbietet.
Der Vermieter gibt die personenbezogenen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang und falls notwendig, mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters weiter an die nachfolgend Genannten. Die Speicherung erfolgt in Deutsch-land und nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Servern der FHD Mobil GmbH bzw. ihres EDV-Dienstleisters, also außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters.
2. Sofern eine Haftungsreduzierungsversicherung der Nürnberger Versicherung Bestandteil der umseitigen Verein-barung ist, übermittelt der Vermieter die oben genannten personenbezogenen sowie geschäftsbezogene Daten (Mietbeginn, Mietende, Fahrzeug, etc.) an die Nürnberger Versicherungsgruppe, Ostendstr. 100, 90334 Nürnberg. Dies erfolgt zum ausschließlichen Zwecke der Geschäftsabwicklung; es erfolgt keine Nutzung zu Marketing- oder Werbezwecken der Nürnberger Versicherungsgruppe.
3. Der Mieter hat das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu verlangen, die der Vermieter über ich speichert. Der Mieter ist berechtigt, die Korrektur, Änderung, Sperrung oder Löschung jeglicher personenbezoge-ner Daten zu verlangen, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Verantwortliche Stelle ist der Vermieter, wie in diesem Mietvertrag genannt.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungs-reif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift-form. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumer/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
5. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: Mai 2018